Fahrzeugänderungen

Tipps zur Genehmigung von Änderungen an Fahrzeugen – damit Sie Ihre nächste Kontrolle gut überstehen.

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Rad-Reifenkombinationen

Beim Kauf von Sonderrädern (z.B. Alufelgen) achten Sie darauf, dass Sie auch ein Gutachten (Teilegutachten oder ABE des deutschen Kraftfahrbundesamtes) mitbekommen. In diesem Gutachten sind sämtliche Fahrzeugtypen angegeben, für die diese Sonderräder verwendbar sind. Vergleichen Sie die Typenbezeichnung Ihres Fahrzeuges anhand des Zulassungs- oder Typenscheines/Datenblattauszuges mit den im Teilegutachten angeführten Typen. Ist Ihre Fahrzeugtype angeführt, dann können Sie die Auflagen nachlesen (z.B. Umbördeln der Kotflügelkanten, Herstellung der geforderten Radabdeckung durch geeignete Maßnahmen, die zwingende Verwendung von Metallschraubventilen, etc).

Sonderräder ohne Anbauprüfung sind schwieriger zu genehmigen. Sie müssen zumindest über ein Radfestigkeitsgutachten verfügen – hier ist allerdings darauf zu achten, dass durch eine geänderte Einpresstiefe der Felgen (womöglich in Kombination mit Distanzscheiben) die Spurverbreiterung, ausgehend von der größt möglichen serienmäßigen Spurweite (im Typenschein zu finden) maximal 2 % betragen darf. Darüber hinausgehende Spurweitenänderungen verlangen einen Nachweis der ausreichenden Fahrwerksfestigkeit (sehr kostenintensiv ). Auch die Änderung des Lenkrollhalbmessers (hat Einfluss auf Kurvenstabilität, Geradeauslauf und Lenkrückstellkräfte) kann besonders beim Lastwechsel zu überraschendem Fahrzeugverhalten führen.

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Wie wird die Spurweitenänderung berechnet – hier ein Beispiel:

Spurweite der HA lt. Typenschein: 1500 mm (Entfernung zwischen der Laufflächenmitte des linken und rechten Reifens)
Einpresstiefe der originalen Felgen: 38 mm (ET38)
Einpresstiefe der Alufelgen: 30 mm (ET30) (kleinere ET bzgl. orig. Felge bedeutet, dass sich die Laufflächenmitten nach außen verschieben – die Spurweite sich vergrößert „+“)
Zusätzliche Distanzscheiben – Dicke: je 10 mm (Spurweite vergrößert sich zusätzlich)

Die absolute Spurweitenänderung errechnet sich wie folgt:

ET38 – ET30 => 8 mm, zusätzlich noch +10mm durch die Distanzscheiben ergibt eine Änderung von +18 mm pro Seite (also +36 mm absolute Spurweitenänderung)

Die relative Spurweitenänderung in % ergibt sich nun aus der Berechnung:

(36/1500)*100=2,4 % (> 2% Grenze !)

Diese Berechnung ist ebenso für die Vorderachse durchzuführen.

Radabdeckung:

Es wird die vollständige Abdeckung aller vier Räder im Bereich 30° nach vorne ab Radmitte, sowie 50° nach hinten verlangt. D.h. dass in diesem Bereich der Reifen und die Felge innerhalb der Kotflügelkanten sein muss.

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Gegebenenfalls sind geeignete Maßnahmen zu setzen (wie Ziehen des Kotflügels oder Anbringen von z.B. Gummiradlaufleisten, siehe Abb.).

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Radfreigängigkeit:

Die Radfreigängigkeit muss gegeben sein. Zu keinem Zeitpunkt darf das Rad mit dem Kotflügel oder Fahrwerksteilen in Kontakt kommen, denn dadurch könnte es zur Beschädigung des Reifens kommen. Die Folgen wären nicht absehbar.

Erforderliche Abstände (auch im vollständig eingefederten Zustand der beiden Achsen) sind folgende: > 10 mm zu Karosserieteilen, > 5 mm zu Fahrwerksteilen und > 3 mm zu Teilen der Bremse (Achtung bei Fahrzeugen mit schwimmenden Bremssätteln!!).

Reifen:

Bei manchen Reifendimensionen sind die Abrollumfänge zu beachten. Eine Tachoangleichung ist bei einer Abweichung von der Seriendimension unter -2.5%, oder über +1.5% erforderlich. Eine bestimmte Tacho-Voreilung (der Tacho muss immer mehr anzeigen als man fährt) muss allerdings auch innerhalb dieser Grenzwerte gewährleistet sein.

Hier kommen sie zum Reifengrößen – Rechner

Bei unterschiedlichen Reifendimensionen zwischen VA und HA kann es Probleme in Kombination mit ABS/ASR-Systemen geben. Die Differenz der Abrollumfänge zwischen Vorder- und Hinterachse darf maximal 1% betragen. Bei den verwendeten Reifen ist es unbedingt notwendig, dass die erforderlichen Reifentragfähigkeiten (falls nicht explizit im Teilegutachten angeführt den Fahrzeugpapieren zu entnehmen) und die Geschwindigkeitsbereiche eingehalten werden. Die Einhaltung des vom Fahrzeug- bzw. Reifenhersteller geforderten Reifenfülldruckes ist für die Sicherheit ganz wesentlich.

Neuere Fahrzeuge verfügen über ein Reifendruckkontrollsystem RDKS. Dies ist ein Überwachungssystem für den Reifendruck in Kfz, wodurch dem Fahrer ein auftretendes Problem (Druckverlust) in einem oder mehreren Reifen automatisch angezeigt wird.

Man unterscheidet zwischen direkten Systemen wo die Überwachung der Reifendrücke jedes Reifens mittels Sensoren (meist spezielle Ventile) erfolgt und indirekten Systemen. Hier werden durch Sensoren des ESP/ABS durch die zentrale Fahrzeugsteuereinheit Rückschlüsse auf die Drehzahlen der Reifen (ergeben sich über die Abrollumfänge) und somit der Reifendrücke gezogen.

Verfügt ein Fahrzeug über ein direktes System, so muss dies natürlich auch nach der Änderung auf Sonderräder in Funktion bleiben. Das heißt ein Sensor für jedes Rad (meist im Ventil) muss unbedingt vorhanden sein.


Fahrzeugtieferlegungen

Fahrzeugtieferlegungen erfolgen mittels Tieferlegungsfedern oder Gewindefahrwerken. Die verwendeten Teile müssen über Teilegutachten samt Anbauprüfung für Ihr Fahrzeug verfügen. Bei der Begutachtung werden sämtliche Kennzeichnungen der Teile überprüft. Es werden diverse Kontrollmaße gemessen (Fahrzeughöhe, Höhe der Scheinwerferunterkante, Restgewindelänge etc.) und im Kontrollblatt vermerkt. Speziell bei Gewindefahrwerken ist die Tieferlegung nur in einer Gewindestellung genehmigt. Bei Straßenkontrollen kann über die das Nachmessen der Kontrollmaße sehr leicht eine Abweichung vom genehmigten Zustand festgestellt werden.

Mindestbodenfreiheit:

Die Bodenfreiheit wird gem. VdTÜV Merkblatt 751 geprüft. Dabei muss ein querliegender Balken von 80 cm Breite und einer Höhe von 11 cm mittig überfahren werden können. Formelastische Teile (wie z.B. Spoilerlippen, Schallschutzwannen) sind von dieser Forderung ausgenommen – für sie gilt eine Bodenfreiheit von mind. 8 cm.

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Als Problemzonen zeigen sich immer wieder Fahrwerkselemente, Vertiefungen tragender Teile, sowie Auspuffanlagen im Bereich des Katalysators.

Ausnahmen zur geforderten Bodenfreiheit von 11 cm:

Die Bodenfreiheit darf durch unser ZT-Büro bis zu einer minimalen Bodenfreiheit von 9,5 cm akzeptiert werden, wenn das der Tieferlegung zugrundeliegende Teilegutachten auf der Basis VdTÜV Merkblatt 751 Stand 08/2008 (oder neuer) erstellt wurde. Natürlich nur unter der Voraussetzung der notwendigen Freigängigkeiten.

Allgemeine Auflagen zur Tieferlegung:

  • Die Fahrwerksgeometrie (Spur, Sturz) muss geprüft und gegebenenfalls eingestellt werden – Bestätigung einer Fachwerkstätte oder eines Autofahrerclubs ist erforderlich
  • Die Scheinwerfer sind neu einzustellen – Bestätigung einer Fachwerkstätte oder eines Autofahrerclubs ist erforderlich
  • Die Scheinwerferunterkante (Lichtaustrittshöhe) muss eine Mindesthöhe von 500 mm haben. Für die vorderen Blinker gelten 350 mm
  • falls vorhanden muss ein lastabhängiger Bremskraftregler (an der HA )eingestellt werden – Bestätigung einer Fachwerkstätte oder eines Autofahrerclubs ist erforderlich.
  • Die Kennzeichnung der verwendeten Teile (Federn) muss ablesbar sein
  • der Restfederweg muss mind. 25 mm betragen
  • der Ausfederweg muss mind. 50 mm betragen
  • die Federn müssen im ausgefederten Zustand spielfrei sein

Fahrzeughöherlegungen

Fahrzeughöherlegungen dürfen durch unser ZT-Büro nur eingetragen werden, wenn diese ausgehend vom Originalzustand maximal 8 cm beträgt. Die Auflagen sind größtenteils analog wie bei den Tieferlegungen.


Aerodynamikbauteile

Anbauteile wie Frontspoiler, Heckspoiler, Seitenschweller, Heckschürzen von renommierten Herstellern verfügen über Teilegutachten oder über ABE’s (des deutschen Kraftfahrbundesamtes) mit dem Verweis der Verwendbarkeit für eine spezielle Fahrzeugtype. Es ist wichtig, dass identifizierende Teilenummern erhalten bleiben – also kein Entfernen von Aufklebern oder Überlackieren von Kennzeichnungen.

Die Montage muss laut mitgelieferter Montageanleitung erfolgen. Die Zugänglichkeit der Abschleppvorrichtungen und der Wagenheberaufnahmen müssen erhalten bleiben.


Scheinwerferblenden

Scheinwerferblenden oder Motorhaubenverlängerungen nur mit Teilegutachten verwenden wo auch die Beeinflussung der Lichttechnik für Ihren Fahrzeugtyp geprüft und für unbedenklich erklärt wurde.


Lenkräder

Sportlenkrädern müssen einen Außendurchmesser von mind. 30 cm haben. Entsprechende Teilegutachten sind erforderlich.

Allgemeine Auflagen zu Lenkrädern:

  • Die uneingeschränkte Sicht auf Armaturen muss gegeben sein
  • Fahrzeuge, welche original mit Airbag ausgestattet sind dürfen nur Lenkräder verwenden, die über einen Airbag verfügen.
  • Die Hupe muss in Funktion bleiben
  • Die Kombination Breitreifen/Sportlenkrad kann bei Fahrzeugen ohne Servolenkung Probleme bereiten (z.B. beim Bremsen auf unterschiedlichen Fahrbahnbeschaffenheiten zw. linkem und rechtem Vorderrad).

Auspuffanlagen

Sport-Auspuffanlagen verfügen in der Regel über eine EU-weite Genehmigung (e-Prüfzeichen als Kennzeichnung). Sie sind somit eintragungsfrei. Für etwaige Kontrollen sind die Genehmigungspapiere im Fahrzeug mitzuführen.

Katalysatoren und Zwischenschalldämpfer dürfen nicht entfernt und durch Verbindungsrohre ersetzt werden.


Endrohre

Endrohre in Form von Auspuffblenden, die den Endrohrquerschnitt nicht verändern sind genehmigungsfrei.


Beleuchtungseinrichtungen

Verfügen Leuchtenelemente, egal ob vorne, seitlich oder rückwärtig, über EU-weite Genehmigungen (E-Prüfzeichen z.B. E1 …) so sind sie eintragungsfrei (Genehmigungspapiere sind im Fahrzeug mitzuführen).

Achtung: Es ist möglich, dass bei Rückleuchten separate Rückstrahler am Fahrzeug anzubringen sind (Unfallgefahr bei unbeleuchtet abgestellten Fahrzeugen !).

Eigenhändig lackierte oder beschichtete Leuchten sind ausnahmslos verboten.


Scheibentönungsfolien

Scheibentönungsfolien sind nur ab der B-Säule (ab der 2. Sitzreihe) zulässig. In der ersten Sitzreihe sind nur Splitterschutzfolien (ohne Tönung) erlaubt. An der Windschutzscheibe dürfen keine Folien (auch nicht aufgeklebte Sonnenblenden) und auch kein Schriftzug angebracht werden.

Regelungen diesbezüglich finden sie unter: Erlass Scheibenfolien


hier noch ein Link zur KFG-Änderungsliste: Änderungsliste